Sie berufen sich auf die Umweltinformationsrichtlinie. Das Leipziger Gericht bat jetzt den EuGH um Klärung von Detailfragen, wann und wie interne Mitteilungen einer Behörde geschützt sind. (Az.: BVerwG 7 C 28.17)
Erfolg hatten die Kläger allerdings gegenüber der Deutschen Bahn. Dabei ging es um zwei Präsentationen zu Stuttgart 21. Die Bahn könne die Herausgabe nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigern, weil das öffentliche Interesse überwiege, erklärte der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher.
Außerdem entschied das Gericht, dass die Kläger keinen Zugang zu einem Vermerk des Innenministeriums über Äußerungen eines Polizisten zu dem Einsatz erhalten. Dieser Vermerk sei keine Umweltinformation. (dpa)