STUTTGART. Das Gericht entschied, dass die Deutsche Bahn nicht verpflichtet ist, Dritten die alten Gleisanlagen nach der Eröffnung des unterirdischen Bahnhofs des Projekts Stuttgart 21 zum Weiterbetrieb anzubieten. (Az.: BVerwG 3 C 21.16). Die SNAG hatte gegen das Eisenbahnbundesamt geklagt. Das Unternehmen hatte erreichen wollen, dass die DB Netz AG vor dem Rückbau der Gleise am alten Kopfbahnhof ein sogenanntes Stilllegungsverfahren durchführt. In dessen Rahmen, so die Pläne der SNAG, hätten die Gleisanalgen Dritten zur Übernahme angeboten werden müssen.
Laut Bundesverwaltungsgericht liegen jedoch keinerlei Voraussetzungen für ein Stilllegungsverfahren vor. Die Strecken an sich würden nicht eingestellt. Sie führten künftig lediglich über Stuttgart 21 statt über den alten Kopfbahnhof. An der Funktion des Stuttgarter Hauptbahnhofes als betriebswichtiger Bahnhof ändere sich nichts. Auch europarechtlich sei die Bahn nicht verpflichtet, nicht mehr benötigte Altanlagen aufrecht zu erhalten. (dpa/lsw)