KARLSRUHE. Zum einen darf die VBL von den 20 Klägern des Verfahrens, überwiegend Krankenkassen, die ihre Beteiligungen gekündigt hatten, Gegenwertzahlungen in Höhe von mehr als 875 Millionen Euro beanspruchen. Zum anderen ist die VBL den Klägern kartellrechtlich zu Schadenersatz in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe verpflichtet. Die VBL bietet Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten öffentlichen Arbeitgebern eine zusätzliche Altersversorgung. (6 U 129/16) Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Gegenwertzahlungen sind ein Ausgleich für verbleibende Versorgungslasten der VBL nach der Kündigung. Der Bundesgerichtshof hatte Fassungen der VBL-Satzung zum Gegenwert aus den Jahren 2001 und 2012 als unwirksam angesehen. Nach der Entscheidung des OLG ist eine neue Fassung von 2016 gültig. Die klagenden Unternehmen seien aber berechtigt, eine Neuberechnung der Gegenwerte zu verlangen.
Zu kartellrechtlichem Schadenersatz ist die VBL dem Urteil zufolge verpflichtet, weil sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen missbraucht habe. (dpa)