Logo
Aktuell Land

Moschee-Streit auf den Fildern - auch überregional relevant?

Leinfelden-Echterdingen lässt einen muslimischen Verein eine Moschee bauen - setzt aber eine Frist, die der Verein nicht einhält. Es kommt zum Rechtsstreit, der nun höchstrichterlich entschieden werden soll. Das Urteil könnte auch für andere Kommunen bedeutsam werden.

BGH-Außenansicht
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und der Aufschrift Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Foto: Uli Deck/DPA
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und der Aufschrift Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Foto: Uli Deck/DPA

Wie geht es mit dem Moschee-Projekt in Leinfelden-Echterdingen weiter? Der Bundesgerichtshof (BGH) will am 19. Januar eine Entscheidung im Rechtsstreit um den Bau einer Moschee im Landkreis Esslingen verkünden. Konkret verlangt die Stadt die Rückübertragung eines sogenannten Erbbaurechts, das sie einem muslimischen Verein im Jahr 2014 eingeräumt hatte.

Dass der Streit auch überregionale Relevanz bekommen könnte, deutete die Vorsitzende Richterin am Freitag an: Womöglich ließen sich anhand des Falles verallgemeinernde Aussagen treffen, die auch für andere Kommunen bedeutsam sein könnten, sagte Bettina Brückner in Karlsruhe.

In dem Fall sollte das Erbbaurecht dem Verein unter anderem die Möglichkeit geben, auf einem städtischen Grundstück eine Moschee zu bauen. Doch dann gab es Streit: Als der Verein die Moschee nicht fristgerecht binnen vier Jahren fertiggestellt hatte, forderte die Stadt das Erbbaurecht wie vertraglich vereinbart zurück. Nun streiten die Parteien darüber, ob das Erbbaurecht möglicherweise doch nicht zurückgefordert werden kann. Juristisch ist der Fall nicht einfach. Brückner sprach von einem komplizierten Sachverhalt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im September 2022 zugunsten der Stadt entschieden. Seiner Auffassung nach hat die Kommune gegen den Verein wegen des Verstoßes gegen die Bauverpflichtung einen vertraglichen Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts.

Es steht allerdings die Frage im Raum, ob das Rückforderungsrecht in diesem Fall eingeschränkt sein könnte. Denn der Vertrag enthält eine möglicherweise problematische Regelung zur Vergütung im Falle der Rückforderung: Eine Vergütung wird darin komplett ausgeschlossen. Das Kernproblem ist laut Brückner, ob sich dieser Vertragspassus auf die Möglichkeit auswirke, das Erbbaurecht zurückzufordern.

Oberbürgermeister Roland Klenk sagte nach der Verhandlung, zahlreiche Vorfälle hätten dazu geführt, dass die Stadt das Vertrauen in den Verein verloren habe. Daher habe sie das Erbbaurecht zurückgefordert.

Er habe viel Hoffnung in das Projekt gesetzt. »Ich selbst verfolge immer noch das Ziel, dass unsere muslimischen Mitbürger eine gute Stätte bekommen, wo sie ihren Glauben ausüben können«, sagte der CDU-Politiker. Er schließe nicht aus, dass dazu an das begonnene Projekt angeknüpft werden könne. Aber erstmal müsse die Sache rechtlich geklärt werden. Dann werde er mit dem Gemeinderat beraten. Die am Freitag am BGH anwesenden Mitglieder des Vereins wollten sich nach der Verhandlung nicht zu dem Verfahren äußern. (Az. V ZR 191/22)

Ankündigung

© dpa-infocom, dpa:231116-99-973131/4