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Mord an Geschäftsmann muss noch einmal vor Gericht

Knapp fünfeinhalb Jahre ist der Mord an einem Geschäftsmann her. Doch noch immer beschäftigt er die Justiz. Konkret geht es darum, wie viel Verantwortung ein Komplize für den Tod des Opfers trägt.

Bundesgerichtshof
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler und dem Schriftzug »Bundesgerichtshof«, aufgenommen beim Bundesgerichtshof (BGH). Foto: Uli Deck/DPA
Ein Hinweisschild mit dem Bundesadler und dem Schriftzug »Bundesgerichtshof«, aufgenommen beim Bundesgerichtshof (BGH).
Foto: Uli Deck/DPA

Mehrere Jahre nach dem Mord an einem Immobilienunternehmer aus Horb am Neckar (Landkreis Freudenstadt) muss sich nun ein weiteres Gericht mit dem Fall beschäftigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Rottweiler Landgerichts nach Angaben vom Mittwoch in Bezug auf einen Mitangeklagten auf und verwies die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Tübingen zurück.

Der wohlhabende Geschäftsmann war im November 2018 in seinem Haus überwältigt, bedroht und um 3000 Euro erpresst worden. Danach wurde der lungenkranke 57-Jährige erwürgt. Ein erstes Urteil des Landgerichts Rottweil, demzufolge der konkrete Mörder noch unklar blieb, hatte der BGH in Karlsruhe aufgehoben. In einem zweiten Verfahren hatte das Gericht den Haupttäter unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Den damals 36 Jahre alten Mitangeklagten schickte es unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und unterlassener Hilfeleistung für acht Jahre und neun Monate in Haft. Nach der Entscheidung des BGH ist der Mann aber auch des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge schuldig. Es droht ihm daher eine höhere Strafe. Darüber muss nun das Tübinger Gericht befinden.

Der BGH betonte in seinem Urteil, dass nach dem Strafgesetzbuch nicht nur die Willensfreiheit eines Genötigten ein geschütztes Rechtsgut sei, sondern auch dessen körperliche Integrität. Die Verletzung oder sogar Tötung der Geisel stellten sich als »ständig gegenwärtige, sofort vollziehbare Aktualität« dar, heißt es im Urteil - wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunehme.

Entscheidung des BGH

© dpa-infocom, dpa:240410-99-628458/3