Das Verschwinden der Wertgegenstände sei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Zwischen den Senioren sei außerdem kein Vertrag geschlossen worden, der Beklagte habe die Aufbewahrung nur aus Gefälligkeit übernommen. Ein Schadensersatzanspruch scheide daher aus, urteilte das Gericht.
Gold und Bargeld wurden laut Gericht Ende 2019 in Absprache mit dem Kläger in einem verschlossenen Waffenschrank im Keller des Nachbarn aufbewahrt. Im Januar 2020 musste der Beklagte selbst in eine Klinik. Als der Kläger nach seiner Entlassung aus der Klinik Mitte Februar 2020 seine Wertgegenstände zurücknehmen wollte, kam heraus, dass die Wertsachen aus dem Waffenschrank verschwunden waren.
Die Polizei geht davon aus, dass der Waffenschrank wohl während des Krankenhausaufenthaltes des Beklagten mit dem Originalschlüssel geöffnet wurde. Spuren eines Einbruchs fanden sich nicht. Einen Schlüssel zur Kelleraußentür hatte der Beklagte üblicherweise auf dem Außengelände seines Anwesens versteckt. Die Schlüssel zum Waffenschrank des Beklagten waren in einem Versteck im Keller. »Die Polizei hat keinen Anhaltspunkt, dass der Beklagte die Sachen verschwinden ließ«, sagte eine Gerichtssprecherin.
Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist nicht rechtskräftig.
(2 O 249/21).
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