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Kretschmann verteidigt Kennzeichnungspflicht für Polizisten

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat die geplante Kennzeichnungspflicht für Polizisten bei besonderen Einsatzlagen verteidigt. »Das dient dem Vertrauen in die Polizei«, sagte der Grünen-Politiker am Dienstag in Stuttgart. Wenn Polizisten etwa bei Fußballspielen oder bei Demonstrationen zu identifizieren seien, könne einzelnes Fehlverhalten auch individuell verfolgt werden. »Das liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse der Polizei.«

Winfried Kretschmann
Winfried Kretschmann (Bündnis 90/Die Grünen), Ministerpräsident von Baden-Württemberg, vor der Presse. Foto: Bernd Weißbrod
Winfried Kretschmann (Bündnis 90/Die Grünen), Ministerpräsident von Baden-Württemberg, vor der Presse.
Foto: Bernd Weißbrod

Der Gesetzentwurf zur Kennzeichnung von Polizistinnen und Polizisten hat nach Angaben des Innenministeriums am Dienstag das Kabinett passiert. Der Landtag soll darüber Anfang Mai beraten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Polizistinnen und Polizisten, die bei besonderen Einsatzlagen schwere Schutzausrüstung und Helme tragen, künftig eine persönliche Nummer tragen müssen. Nach Angaben des Innenministeriums sind von der Neuregelung rund 1640 Beamtinnen und Beamte betroffen. »Der Streifenpolizist ist – anders als etwa in Berlin und Rheinland-Pfalz – nicht davon betroffen«, sagte Innenminister Thomas Strobl (CDU) einer Mitteilung zufolge. Der Gesetzentwurf sei ein guter Kompromiss zwischen dem Wunsch nach Transparenz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Polizisten.

Polizeigewerkschaften hatten die Kennzeichnungspflicht wiederholt kritisiert und von einem Misstrauensvotum gegen die Beamten gesprochen. Ministerpräsident Kretschmann kann das nicht nachvollziehen. »Die Begründung würde mich mal wirklich interessieren. Es ist doch haargenau umgekehrt«, sagte er. Die Kennzeichnung unterbinde allgemeines Misstrauen, weil individuelles Fehlverhalten sich nicht pauschal auf die ganze Polizei übertrage.

© dpa-infocom, dpa:230418-99-359039/2