Im Streit um die Erstattung von Kontogebühren haben Verbraucherschützer im Südwesten eine zweite Schlappe vor Gericht eingesteckt. Eine Kammer des Landgerichts Stuttgart wies am Donnerstag eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die genossenschaftlich organisierte VR-Bank Ludwigsburg eG ab, wie das Gericht mitteilte. Es sei nicht wettbewerbswidrig, wenn eine Bank darauf dringe, den Anspruch auf Rückforderung dieser Gebühren zu beziffern. (Aktenzeichen 35 O 135/ 21 KfH)
Der Fall in Stuttgart war ein erneutes rechtliches Nachspiel eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Gebührenpraxis von Banken. Der BGH hatte im April 2021 entschieden, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen. Viele Banken führten dann neue Gebührenmodelle ein. In einem anderen Fall hatte das Gericht bereits zu Gunsten einer baden-württembergischen Volksbank entschieden.
Das beklagte Kreditinstitut in Ludwigsburg habe Kunden aufgefordert, einer Vertragsänderung für die Zukunft bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rückerstattung für die Vergangenheit zuzustimmen, schrieb das Gericht. Einem Kunden, der Gebühren erstattet haben wollte, habe die Bank geantwortet, er müsse den Betrag selbst ermitteln. Das Gericht entschied, damit sei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs verstoßen worden. Die Bank habe durch den Hinweis auf die Bezifferung kein »unzulässiges Hindernis für die Geltendmachung der Forderung aufgestellt«, hieß es in einer Mitteilung.
Das Urteil ist den Angaben nach noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale könne innerhalb einen Monats Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen, teilte das Gericht mit.
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