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Kommissarin bekommt im Zivilprozess teilweise Recht

Der Strafprozess gegen den Inspekteur der Polizei schlug hohe Wellen. Die Kommissarin, die ihn anzeigte, zog in einem weiteren Verfahren auch gegen die Anwältin des Inspekteurs vor Gericht. Die Kammer traf eine nicht ganz eindeutige Entscheidung.

Gerichtsmikrofone
Mikrofone und Kopfhörer auf einem Tisch in einem Gerichtssaal. Foto: Jonas Walzberg/DPA
Mikrofone und Kopfhörer auf einem Tisch in einem Gerichtssaal.
Foto: Jonas Walzberg/DPA

Die Polizistin, die den Strafprozess gegen den Inspekteur der Polizei wegen sexueller Nötigung anstieß, hat in einem damit verbundenen zivilrechtlichen Verfahren einen Teilsieg errungen. Am Donnerstag wurde am Landgericht die Entscheidung verkündet. Dabei ging es um die Frage, ob bestimmte Äußerungen und Behauptungen in einer Presseerklärung, die die Verteidigung des Inspekteurs im Strafprozess verteilt hatte, zulässig waren. Aus Sicht der Zivilkammer waren mehrere Inhalte der Stellungnahme dies nicht - etwa weil damit die Privatsphäre der Polizistin verletzt worden sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dem Antrag der Polizistin auf einstweilige Verfügung gegen die Anwältin des Inspekteurs habe man teilweise stattgegeben, teilweise habe man ihn zurückgewiesen, erklärte der Vorsitzende Richter Oliver Schlotz-Pissarek. Der Richter stellte klar, dass der Strafprozess wegen sexueller Nötigung in dem zivilrechtlichen Verfahren keine zentrale Rolle gespielt habe - sondern nur die Frage, ob die Äußerungen in der Erklärung presserechtlich zulässig gewesen seien oder nicht. Man habe die Aussagen zudem zum konkreten Zeitpunkt des Prozessbeginns gewürdigt. »Mag sein, dass heute manche Dinge anders zu sehen wären.«

Zu Beginn des Strafprozesses hatte die Verteidigerin des Inspekteurs im Gerichtssaal eine Erklärung an Journalisten verteilt. Wegen dieser Erklärung hat die Polizistin eine einstweilige Verfügung gegen die Verteidigerin beantragt. In der Erklärung wurde der Kommissarin etwa vorgeworfen, bewusst ältere und höher gestellte Männer gesucht zu haben, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen. Sie habe zudem mehrfach der Polizei die Unwahrheit über die Kneipennacht gesagt. Außerdem stand in einer Passage, dass sie zu einem älteren, verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium ein intimes Verhältnis gepflegt habe.

Einen Teil der Aussagen hielt die Zivilkammer für nicht zulässig - und sprach am Donnerstag eine Unterlassungsverfügung gegen die Anwältin des Inspekteurs aus. Falls sie die Aussagen und Behauptungen weiterhin verbreite, drohten ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Haftstrafe, sagte der Richter.

Die Polizistin erhielt aber längst nicht in allen Punkten Recht. So habe man ihren Vorwurf, sie sei durch die Erklärung identifizierbar gemacht worden, als unzulässig und nicht hinreichend bestimmt zurückgewiesen, so der Richter. Die Aussage in der Erklärung, die Polizistin habe Beweismittel vernichtet, sei zudem unstrittig wahr und zulässig - weil die Polizistin nachweislich einen WhatsApp-Verlauf von ihrem Handy gelöscht habe.

Die Polizistin muss nun zwei Fünftel der Verfahrenskosten tragen, die Anwältin des Inspekteurs drei Fünftel. »Beide Seiten haben jeweils gewonnen und verloren«, fasste der Richter das Urteil zusammen. Die beiden Kontrahenten erschienen nicht persönlich vor Gericht.

Landgericht Stuttgart

© dpa-infocom, dpa:230803-99-686869/5