Hintergrund der Klage war ein Verfahren einer 24 Jahre alten Person. Sie war laut Mitteilung einst mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geboren und deshalb von Geburt an im Personenstandsregister ursprünglich als weiblich registriert worden. Im Oktober 2019 ließ sie ihren Vornamen und die Geschlechterangabe ändern. Daraufhin wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme von rund 5.000 Euro für eine operative Entfernung der Brüste beantragt. Die Kasse lehnte dies ab. Das Sozialgericht verurteilte sie aber dann zur Kostenübernahme.
Das Landessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz nun auf. Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Eingriffen in intakte, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigte Organsysteme komme lediglich im Ausnahmefall in Betracht - insbesondere bei Abweichungen vom Regelfall, die entstellend wirkten, oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des Transsexualismus. »Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor.« Ausgeschlossen seien in der Gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf solche Behandlungsmaßnahmen, die darauf abzielten, die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung das Bundessozialgericht angerufen werden.
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