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Karlsruher Klagen wegen »Linksunten.Indymedia« erfolglos

Fünf mutmaßliche Betreiber der 2017 verbotenen linksradikalen Internet-Plattform »Linksunten.Indymedia« sind mit Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm sie nicht zur Entscheidung an, wie aus dem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar hervorgeht.

Bundesverfassungsgericht
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht, (l-r) Rhona Fetzer, Christine Langenfeld, Peter Müller, Doris König (Vorsitz), Sibylle Kessal-Wulf, Astrid Wallrabenstein und Thomas Offenloch, verkünden ein Urteil. Foto: Uli Deck
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht, (l-r) Rhona Fetzer, Christine Langenfeld, Peter Müller, Doris König (Vorsitz), Sibylle Kessal-Wulf, Astrid Wallrabenstein und Thomas Offenloch, verkünden ein Urteil.
Foto: Uli Deck

Das Bundesinnenministerium hatte »Linksunten.Indymedia« im August 2017 nach Krawallen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg als Verein verboten. Begründet wurde dies damit, dass das Portal die bedeutendste Plattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland sei und dort vielfach Gewaltaufrufe und Anleitungen zu Straftaten veröffentlicht worden seien.

Die Kläger, vier Männer und eine Frau aus Freiburg, hatten sich dagegen vergeblich vor dem Bundesverwaltungsgericht gewehrt. Das Problem: Aus Furcht vor Strafverfolgung wollten sie sich nicht ausdrücklich zu »Linksunten.Indymedia« bekennen. Sie hatten daher als Einzelpersonen geklagt und auch nicht an der Leipziger Verhandlung teilgenommen. Nach dem Urteil von Januar 2020 ist aber nur die betroffene Vereinigung selbst befugt, ein Vereinsverbot anzufechten. Ob es rechtmäßig war, wurde deshalb nicht im Detail geprüft.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter sehen darin keinen Grund für Beanstandungen. Die Kläger hätten nicht dargelegt, »inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts verfassungsrechtliche Gewährleistungen krass verkannt hätte«. Die Annahme, dass Angaben vor Gericht die Gefahr einer Strafverfolgung erhöhen könnten, liege zwar »nicht ganz fern«. Einlassungen im Verwaltungsprozess flössen aber nicht ungefiltert in die Strafverfolgung ein, heißt es in dem Beschluss.

Die Anwälte der Kläger hatten damals argumentiert, dem Ministerium sei es eigentlich darum gegangen, eine missliebige Internetseite abzuschalten. Auch Kritiker wie die Organisation Reporter ohne Grenzen werteten das Verbot des kompletten Portals inklusive aller legalen Inhalte als staatlichen Angriff auf die Pressefreiheit.

Dazu äußerten sich die Karlsruher Richter wegen der grundsätzlichen Mängel der Verfassungsbeschwerden nicht. »Über die Frage, welche Grundrechte diejenigen schützen, die ein wie hier organisiertes Internetportal betreiben, ist damit nicht zu entscheiden«, schreiben sie ganz am Ende. (Az. 1 BvR 1336/20 u.a.)

Beschluss vom 1. Februar

BVerwG-Urteile vom 29. Januar 2020

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