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»Hohes Risiko«: Sicherungsverwahrung für Schwimmlehrer

Er missbrauchte 32 Mädchen im Schwimmunterricht. Dafür wurde ein Mann schon länger verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde nun in neuer Verhandlung bestätigt. Wegen Rückfallgefahr.

Missbrauchsprozess gegen Schwimmlehrer in Baden-Baden
Ein angeklagter Schwimmlehrer, dem vorgeworfen wird, sich an Mädchen vergangen zu haben. Foto: Uli Deck
Ein angeklagter Schwimmlehrer, dem vorgeworfen wird, sich an Mädchen vergangen zu haben.
Foto: Uli Deck

Ein wegen Kindesmissbrauchs in mehr als 130 Fällen verurteilter Schwimmlehrer soll nach seiner Strafverbüßung in Sicherungsverwahrung. Das entschied am Freitag das Landgericht Baden-Baden nach neuer Verhandlung. Es begründete seine Entscheidung mit der Gefahr, die von dem Mann ausgeht: »Es besteht weiterhin ein hohes Risiko für weitere Taten«, so der Richter. Im November 2018 hatte bereits eine andere Kammer des Gerichts den Mann wegen teils schweren sexuellen Missbrauchs zu zwölf Jahren Haft verurteilt und anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet.

Dagegen war der Schwimmlehrer in Revision gegangen und wegen der Sicherungsverwahrung erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwies das Verfahren an das Landgericht zurück, das nun erneut über die Sicherungsverwahrung entschieden hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Auch dagegen könnte der Angeklagte binnen einer Woche Revision beim BGH einlegen (10 KLs 203 Js 12275/17 jug. (2)).

Die Opfer des Schwimmlehrers sind 32 Mädchen im Alter von vier bis zwölf Jahren. Der Mann hatte sie dem ersten Urteil zufolge genötigt, sie grob im Intimbereich verletzt und zwei Opfer sogar mit dem Tod bedroht, sollten sie nicht schweigen. Die Taten geschahen während seiner Schwimmkurse in Baden-Baden, Achern, Gernsbach, Kuppenheim, Bad Herrenalb und Lörrach entweder im Wasser oder in den Umkleidekabinen. Einige Taten filmte der Mann.

Das Gericht folgte den Forderungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Der ehemalige Schwimmlehrer nahm das Urteil regungslos auf. Sein Verteidiger hatte die Aufhebung der Sicherungsverwahrung gefordert: Es sei nicht klar, dass der Mann Wiederholungstäter werde.

Nach Anhörung von Zeugen und eines psychiatrischen Sachverständigen stellte die Strafkammer jedoch einen Hang zu erheblichen Straftaten fest. Der Angeklagte sei für die Allgemeinheit gefährlich. Das Gericht verwies auf die nachgewiesene Pädophilie und die hohe Zahl an Taten an unterschiedlichen Orten innerhalb von etwa eineinhalb Jahren. Trotz Ansprache durch einen Schwimmschulleiter und trotz erheblichen Entdeckungsrisikos habe der Mann die Taten fortgesetzt. Die Kammer sieht eine »eingeschliffene Verhaltensweise« und ein »hohes Rezidivrisiko«.

Auch habe er in mehr als drei Jahren Haft keine Therapie angenommen und nichts Relevantes hinsichtlich der Pädophilie unternommen. Dass der Angeklagte zum Prozessende die Taten einräumte und sich zu einer Diagnostik bereit erklärte, ändere nichts an der Beurteilung. Nach aktuellem Stand könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm bis Haftende am 26. September 2029 gelingen werde, entscheidende Schritte zur Minderung des Rückfallrisikos zu unternehmen.

Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte im Gegensatz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung der Haft als gefährlich gelten. Schon im Strafvollzug muss ihnen eine psychiatrische sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Ziel ist, die Gefährlichkeit des Täters zu verringern. Ob Sicherungsverwahrung noch nötig ist, muss ständig geprüft werden.

© dpa-infocom, dpa:230309-99-892977/4