Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Artikel 153a der Strafprozessordnung Ermittlungs- und Strafverfahren einstellen, in dem sie die Zahlung von Geldauflagen verhängen. Rechtlich muss hier aber nach Angaben des Justizministeriums die Voraussetzung erfüllt werden, dass durch die Zahlung das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung beseitigt werden kann, so die juristische Formulierung. Ein Richter müsse also entscheiden, dass auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann. Hier geht es nach Angaben des Stuttgarter Justizministeriums immer um Fälle im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität.
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