Aufgabe der Presse sei es, Vorgänge von öffentlichem Interesse aufzudecken und darüber zu berichten. Je größer das öffentliche Interesse an der Person oder dem Vorgang sei, desto weiter dürfe man sich als Journalist und Journalistin aus dem Fenster lehnen. Der Fall um den es hier gehe, nämlich die Vorwürfe der sexuellen Belästigung gegen einen hochrangigen Polizisten und das Verhalten des Innenministers in der Affäre, hätten selbstverständlich ein sehr hohes öffentliches Interesse. Schwarz, der zugleich Rechtsanwalt ist, sagte, er gehe davon aus, dass es im Ergebnis hier nicht zu einer Verurteilung des Journalisten komme.
Ermittlungen gegen Journalisten sind aus Verbandssicht generell sehr kritisch, wenn sie einfach ihren Job machen. »Zwar können wir uns zum laufenden Fall nicht konkret äußern, allerdings lässt sich hier auf den ersten Blick nicht ganz ausschließen, dass der Kollege mit der Veröffentlichung des Wortlautes des Anwaltsschreibens tatsächlich eine strafbare Handlung begangen haben könnte, was wiederum die Ermittlungen grundsätzlich rechtfertigen könnte.«
Hinzu komme hier, dass die Staatsanwaltschaft hier gegen Strobl als Anstifter ermittele. Das gehe nur dann, wenn auch eine Haupttat vorliege, die hier eventuell der Journalist begangen haben könnte. »Man könnte also vermuten, dass die Ermittlungen gegen den Journalisten auch dazu dienen, gegen Strobl ermitteln zu können.«
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