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Geschäftsmann getötet: Mord nicht zweifelsfrei geklärt

Ein Geschäftsmann aus Horb ist tot. Soviel ist klar. Doch wer ihn umgebracht hat, bleibt auch nach dem Urteil ungewiss. Das Landgericht Rottweil weiß nur: Die beiden Angeklagten hatten es auf das Geld des wohlhabenden Immobilienunternehmers abgesehen.

Paragrafen-Symbole an Türgriffen
Paragrafen-Symbole sind an Türgriffen am Eingang zum Gericht angebracht. Foto: Oliver Berg/dpa
Paragrafen-Symbole sind an Türgriffen am Eingang zum Gericht angebracht. Foto: Oliver Berg/dpa

Rottweil (dpa/lsw) - Im Prozess um den gewaltsamen Tod eines 57-jährigen Geschäftsmanns in Horb am Neckar (Kreis Freudenstadt) hat das Landgericht Rottweil die beiden Angeklagten zu sechs beziehungsweise viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Die Kammer sah am Mittwoch nur Raub und Erpressung als erwiesen an. Zu Prozessbeginn hatte die Staatsanwaltschaft den beiden Männern räuberische Erpressung mit Todesfolge vorgeworfen, bei einem der Angeklagten in Tateinheit mit Mord, bei dem anderen mit Totschlag durch Unterlassen.

Nach Überzeugung von Richter Karlheinz Münzer hatten die beiden Männer - ein 29-jähriger Syrer und ein 33-jähriger staatenloser Palästinenser - im November 2018 3000 Euro von dem wohlhabenden Immobilienunternehmer erpresst. Anschließend muss einer der beiden das lungenkranke Opfer erwürgt haben. Doch wer, konnte das Gericht laut Münzer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Deshalb sei im Zweifel zugunsten der beiden Angeklagten entschieden worden.

Die Staatsanwaltschaft hatte für den Hauptangeklagten - einen Freund des Opfers - lebenslange Haft gefordert, für seinen Komplizen eine Gefängnisstrafe von zehneinhalb Jahren. Die Verteidigung dagegen hatte nur Raub oder räuberische Erpressung für nachweisbar gehalten und für ihre Mandanten eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren auf Bewährung verlangt.

Der Prozess vor dem Schwurgericht hatte im vergangenen Mai begonnen. An 29 Verhandlungstagen waren 83 Zeugen und zwölf Sachverständige gehört worden. Die drei Schwestern des Opfers waren als Nebenklägerinnen beteiligt.