Der Mann war im Februar 1988 vom Vorwurf des Raubmordes aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Einige Wochen später aber überfiel und ermordete er mit einem Komplizen drei Menschen. Dafür wurde er zu lebenslanger Haft verurteilt. 2014 kam er auf Bewährung frei.
Gab man seinen Namen bei Google ein, erschien früher oder später ein Link zu einem Artikel in einem Nachrichtenmagazin aus dem Jahr 1988. Dort war über das Online-Archiv erneut der volle Namen des Mannes und das gegen ihn geführte Verfahren nachzulesen. Dagegen wehrte sich der Mann bisher vergeblich. Einen Antrag auf Löschung des Links hatte Google abgelehnt. 2018 unterlag der Mann dazu vor dem Landgericht und zwei Jahre später vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Zu Unrecht, befand nun der BGH und hob das OLG-Urteil auf. Vor allem die lange Zeit, die seit dem Erscheinen des Artikels vergangen sei, spiele hier eine entscheidende Rolle. Der Schutzanspruch des Klägers wiege im vorliegenden Fall längst schwerer als etwa das Recht der Öffentlichkeit auf Information. Dass der Mann über seinen Namen auch 30 Jahre nach der Tat noch gefunden werden könne, sei nicht gerechtfertigt. Die Klage muss nun neu verhandelt werden. (VI ZR 832/20)
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