Wegen einer Gesetzeslücke kann das Parlament keine Rückzahlung von Fraktionsgeldern der AfD-Fraktion für eine umstrittene Werbekampagne im Bundestagswahlkampf 2017 fordern. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einer Klage der Fraktion gegen eine Rückforderung von über 11 200 Euro aus formellen Gründen statt, wie ein Sprecher am Mittwoch in Stuttgart mitteilte. Es fehle an der Kompetenz, den Anspruch durch einen Verwaltungsakt geltend zu machen. So eine Vorschrift lasse sich im Land weder im Fraktionsgesetz noch in einer anderen Regelung erkennen.
Das Fraktionsgesetz bilde im Grundsatz eine Rechtsgrundlage. »Allerdings habe die Beklagte nicht in der Form des Verwaltungsaktes handeln dürfen«, urteilte die Kammer. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen.
Ein Sprecher des Landtags sagte, die Entscheidung des Gerichts werde bedauert. Der Landtag werde nach Bekanntgabe der genauen Urteilsgründe prüfen, ob er in Berufung gehe oder wie zu verfahren sei. »Ausweislich der heute veröffentlichten Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts scheint es für alle Beteiligte überraschende rein formale Gründe gegeben zu haben.«
Mit den Inhalten der Werbekampagne und ihrer Zulässigkeit setzte sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Das baden-württembergische Parlament forderte den Betrag zurück, weil er im Bundestagswahlkampf 2017 von der Partei unzulässig für Wahlwerbung eingesetzt worden sein soll.
Konkret geht es um eine Kampagne, die auf dem Stuttgarter Pragsattel auf einer Videoleinwand gezeigt wurde. Dabei wurde etwa der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) als Gollum aus dem Fantasy-Klassiker »Herr der Ringe« verballhornt. Die AfD erklärte, die Werbung habe eigene politische Standpunkte vermittelt und diene der Information der Bürger. Sie hatte den Vorwurf der unzulässigen Wahlwerbung zurückgewiesen. Der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD, Emil Sänze, sagte nun zu der Entscheidung: »Die beanstandete Kampagne vermittelte unsere politischen Standpunkte und diente damit der Information der Bürger.« In ihrem Rückforderungsbescheid hatte die Landtagsverwaltung unter anderem moniert, dass in der damaligen Aktion keine Botschaft zur Landespolitik zu erkennen gewesen sei.
SPD-Fraktionschef Andreas Stoch sagte, die AfD habe keinen Grund zum Jubeln. Nun müsse man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. »Dann müssen gegebenenfalls die demokratischen Fraktionen im Landtag dafür sorgen, dass die vom Verwaltungsgericht Stuttgart bemängelte Gesetzeslücke geschlossen wird und es sich nicht wiederholt, dass die AfD unzulässige Wahlwerbung auf Kosten des Steuerzahlers produziert.«
Die Mittel der Landtagsfraktionen stammen aus Steuergeldern. Grundsätzlich dürfen sie nicht für Parteizwecke eingesetzt werden, also auch nicht für Wahlwerbung.
Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) hatte diese Kampagne als Verstoß gegen das Fraktionsgesetz gewertet und den Rechnungshof um eine Sonderprüfung gebeten. Sie argumentierte damals, die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen dürfe lediglich der Information über deren parlamentarische Arbeit dienen. Hinzu komme noch die Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und der Dialog mit den Bürgern.
Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Fraktion, Daniel Lede Abal, sagte: »Nach unserer Einschätzung hat das Gericht lediglich entschieden, dass der beschrittene juristische Weg nicht der Richtige ist.« Für den Landtag bestehe weiterhin die Möglichkeit, die Mittel von der AfD auf andere Weise einzutreiben. »Ich gehe jedoch davon aus, dass der Landtag, nachdem er die Entscheidung geprüft hat, einen neuen Anlauf nimmt. Denn die Verwaltung hat das gute Recht, alle Mittel auszuschöpfen und die verwendeten Gelder zurückzufordern.«
© dpa-infocom, dpa:220615-99-673075/7