In der Praxis können sich aber zunächst lediglich die Antragssteller damit auf den alten Genesenenstatus von sechs Monaten berufen. Mit der beanstandeten Regelungstechnik habe der Verordnungsgeber die ihm unter Zustimmung von Bundestag und Bundesrat übertragene und für die Verwirklichung von Grundrechten essentielle Entscheidung, wer als genesen gelte, aus der Hand gegeben, urteilte das Gericht. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg möglich.
Zuvor hatten bereits andere Verwaltungsgerichte ähnlich entschieden. Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Das Institut hatte den Genesenenstatus zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.
© dpa-infocom, dpa:220317-99-561951/2