Die Hausanordnung des Tübinger Landgerichts habe keine Rechtsgrundlage nach den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, urteilte das Verwaltungsgericht. Denn bundesweit und auch in Baden-Württemberg fiel am 3. April in Innenräumen die Maskenpflicht. Nur in Bussen und Bahnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern muss noch Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig (Az 8K 1034/22).
Ob das Landgericht Tübingen dagegen mit einer Beschwerde vorgeht, ist noch unklar. Eine Sprecherin sagte, darüber sei noch nicht entschieden worden, es müssten Gespräche mit dem Sozialministerium geführt werden. Denn Grundlage der Hausordnung am Landgericht war die Corona-Arbeitsschutzverordnung, in der das Tragen von Masken in Innenräumen empfohlen wurde. Diese läuft nach Auskunft der Gerichtssprecherin in Tübingen am 25. Mai aber ohnehin aus.
Der Tübinger Rechtsanwalt Peter Bohnenberger sagte zum Ausgang seines Eilantrags: »Für mich sind rechtsstaatliche Grundsätze wichtig und eine sachlich-konstruktive Auseinandersetzung mit der aktuellen Infektionslage«. Er sei kein Querdenker oder Ähnliches.
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