Die Frau aus dem Kreis Göppingen verfügt den Angaben nach über ein Genesenenzertifikat, das bis Ende Mai 2022 ausgestellt wurde. Da die Bundesregierung eine Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage beschlossen hatte und die Frau unter die seit dem 15. März geltende einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht fällt, klagte sie auf Gewährung von Rechtsschutz.
Bei ihrer Klage berief sich die Frau laut den Richtern auf eine inzwischen nicht mehr geltende Corona-Verordnung des Bundes, weshalb ihr kein Rechtsschutz gewährt werden könne. Aber auch eine Klage gegen die aktuelle Rechtslage wäre aus Sicht des VGH unzulässig. Die Richter führen als eine denkbare Möglichkeit aus, die Verkürzung des Genesenenstatus im Infektionsschutzgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.
Die Klägerin habe aber mit Blick auf den Eilantrag mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können. Zudem verwiesen die Richter in ihrem Beschluss auf die nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringe Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung. Dem gegenüber stünde die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben gefährdeter Menschen in den betroffenen Einrichtungen, hieß es. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (1 S 645/22).
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