Konkret geht es in dem Fall darum, dass die Klägerin die Wahl in Teilen als verfassungswidrig ansah. Denn jeder der sechs Ortsteile der Kommune habe jeweils einen garantierten Sitz im Gemeinderat - unabhängig von der Einwohnerzahl. Damit sei die Stimme eines Bürgers aus einem kleinen Ortsteil mehr wert als die eines Wählers aus einem größeren Ortsteil. Auch der VGH sah das so. Die Sitzverteilung müsse im Regelfall nämlich so sein, dass Stadtteile gemessen am Anteil der Bevölkerung im Gemeinderat repräsentiert würden.
Stadt und Landratsamt wollen eigenen Angaben zufolge das Urteil zunächst prüfen und entscheiden, ob Rechtsmittel dagegen eingelegt werden. Das Landratsamt teilte mit, im Falle einer Neuwahl müsse diese für die verbleibende Zeit der laufenden Wahlperiode angeordnet und im Vorfeld auch die Wahlsatzung der Stadt überarbeitet werden.
© dpa-infocom, dpa:220719-99-77207/4