Im konkreten Fall hatten ein Praxisinhaber sowie ein in der Praxis als »Selbstständiger« arbeitender Physiotherapeut gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt. Diese hatte zuvor festgestellt, dass für den nicht angestellten Therapeuten Beiträge abgeführt werden müssten und bekam nun Recht.
Der Mitarbeiter der Praxis habe kein unternehmerisches Risiko getragen, befanden die Richter. Sogar die Abrechnung seiner Behandlungen sei über das System der Praxis abgewickelt worden. Insgesamt sei er somit nicht als Selbstständiger zu betrachten. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die Klägerseite Beschwerde ein. Entschieden ist darüber noch nicht.
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