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Gericht: Ausschluss von AfD-Politikern war rechtens

Der Rauswurf von zwei AfD-Politikern aus dem Landtag in Stuttgart war ein historischer Eklat. Die beiden Abgeordneten klagten, doch das Landesverfassungsgericht gibt nun der Sitzungsleitung recht.

Wolfgang Gedeon (l., fraktionslos) und Stefan Räpple (AfD)
Wolfgang Gedeon (l., AfD-Mitglied, aber fraktionslos) und Stefan Räpple (AfD) sprechen in Mikrofone. Foto: Simon Sachseder/Archivbild
Wolfgang Gedeon (l., AfD-Mitglied, aber fraktionslos) und Stefan Räpple (AfD) sprechen in Mikrofone. Foto: Simon Sachseder/Archivbild

STUTTGART. Die AfD-Politiker Stefan Räpple und Wolfgang Gedeon sind mit ihren Klagen gegen ihren zeitweisen Ausschluss aus dem baden-württembergischen Landtag gescheitert. Das Landesverfassungsgericht entschied am Montag in Stuttgart, dass sowohl der Sitzungsausschluss als auch die vorangegangenen Ordnungsrufe rechtens gewesen seien. Es gab damit Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) recht. Aras sagte zu dem Urteil, sie sehe sich in ihrer Sitzungsleitung bestätigt. Gedeon und Räpple warfen den Richtern vor, ein politisches Urteil gesprochen zu haben.

Aras hatte Räpple und den fraktionslosen AfD-Politiker Gedeon von der Landtagssitzung am 12. Dezember und an den drei Folgesitzungen ausgeschlossen. Der Grund: Die Politiker befolgten die Ordnungsrufe der Präsidentin nicht und verließen nach dem Ausschluss erst in Begleitung von Polizisten den Saal. Räpple war durch Zwischenrufe aufgefallen, Gedeon mit einem umstrittenen Redebeitrag. Es handelte sich um einen beispiellosen Eklat in der Geschichte des Parlaments. Räpple und Gedeon sahen ihre Rechte als Abgeordnete verletzt und klagten deshalb vor dem Landesverfassungsgericht.

Die Richter urteilten, der Landtag sei gerade der Ort, an dem Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden sollten. Dabei seien auch Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik zulässig. Die Grenzen zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung seien aber erreicht, sobald die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation und eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, stünden. Die Sitzungsleitung dürfe durchaus kritisiert werden - in sachlicher Weise und in angemessenem Umfang (Az.: 1 GR 1/19 und 1 GR 2/19).

Gedeon war Aras angegangen mit den Worten: »So können Sie ein Parlament in Anatolien führen, aber nicht in Deutschland.« Die Richter erklärten, dies sei eine unzulässige Kritik an der Sitzungsleitung mit einem diskriminierenden Charakter gewesen.

Die beiden AfD-Politiker kritisierten das Urteil scharf. Für Gedeon handelte es sich um einen »politischen Prozess«, in dem das Recht der Meinungsfreiheit missachtet worden sei. Die Justiz sei »Anhängsel der Politik«. Räpple sprach von einem »Schauprozess«. »Das war ein politisches Urteil und kein juristisches Urteil.«

Landtagspräsidentin Aras begrüßte das Urteil: »Ich hoffe, dass die Entscheidung dazu beiträgt, dass künftig die Spielregeln im Hohen Haus geachtet werden.« Aus dem Urteil gehe hervor, dass für Kritik, die während einer Landtagssitzung an der Präsidentin geübt werde, besondere Maßstäbe gelten.

Schon im Januar hatte das Gericht die Anträge von Räpple und Gedeon auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss abgelehnt. Die Richter verwiesen am Montag zum Teil auf ihre damalige Begründung und machten klar, dass ein Abgeordneter den Plenarsaal nach einem Ausschluss unverzüglich verlassen muss. Die Frage, ob ein Ausschluss verfassungswidrig sei, könne nur im Nachhinein geklärt werden. »Bis dahin ist dem Ausschluss Folge zu leisten.« (dpa)

Pressemitteilung des Landtags zu den Ordnungsrufen am 12. Dezember

Pressemitteilung zum Ablauf der Verhandlung

Eilentscheidung des Verfassungsgerichts

Geschäftsordnung des Landtags