Dennoch könne er nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, weil er dort seine elementarsten Bedürfnisse (Bett, Brot, Seife) nicht befriedigen könne. »Daher ist die Bundesrepublik Deutschland vom VGH mit dem Urteil verpflichtet worden festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot besteht«, hieß es in dem Berufungsverfahren in Mannheim. Es handele sich um das erste Urteil des VGH nach dem Machtwechsel in Afghanistan und daher um eine Grundsatzentscheidung.
Der Mann, Jahrgang 1993, war 2016 aus der Stadt Herat nach Deutschland gekommen. Angesichts der prekären Lebensverhältnisse in Afghanistan gelten selbst im Fall eines leistungsfähigen, erwachsenen jungen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr hohe Hürden für eine Abschiebung, so der VGH. Denn weder verfüge er über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk noch über ein relevantes Vermögen oder Kontakte zu Personen, die ihn vom Ausland aus unterstützen könnten. Auch eine Arbeit zu finden, sei aussichtslos.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dies kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. A 11 S 1329/20).
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