Die Bundesregierung unterstützte mit den Hilfen Unternehmen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnet hatten. Die EU-Kommission genehmigte diese Staatshilfen. Dagegen wehren sich Breuninger und Falke nun. Weil die Beihilferegelung auf das gesamte Unternehmen abstelle und nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, seien Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern benachteiligt. Das sei Wettbewerbsverzerrung und europarechtswidrig, so die Kläger.
Im zweiten Fall klagt Breuninger allein gegen die Genehmigung der EU-Kommission für die deutschen Lockdown-Entschädigungen. Mischbetriebe mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern konnten diese Hilfen beantragen, sofern die durch den Lockdown eingeschränkten Tätigkeiten mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes ausmachten. Breuninger hält diese Grenze für europarechtswidrig.
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