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Corona-Soforthilfe: Betrachtungszeitraum nicht änderbar

Eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums bei der Corona-Soforthilfe ist in Baden-Württemberg laut Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut nicht möglich. Wie das Ministerium am Dienstag mitteilte, kommt ein Rechtsgutachten zu diesem Ergebnis. Dieses stütze sich auf den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung.

»Wir haben über Monate alles dafür getan, um einen Weg zu finden, den Soforthilfeempfängerinnen und -empfängern zu helfen«, sagte Hoffmeister-Kraut laut Mitteilung. Umso mehr setze sie sich jetzt mit Nachdruck dafür ein, dass kein Unternehmen durch eine Nachzahlung in seiner Existenz gefährdet werde. »Wir werden alle Spielräume für großzügige Lösungen bei der Schlussabrechnung nutzen«, sagte die CDU-Politikerin.

Mit der Soforthilfe wurden zu Beginn der Pandemie Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich damals infolge der Krise in einer existenzbedrohenden Lage befanden und schwere Liquiditätsengpässe hatten. Die Soforthilfe sei zwar grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, hatten die Behörden versichert. Falls jedoch der Liquiditätsengpass geringer gewesen sei als zunächst mitgeteilt, ergebe sich ein Rückzahlungsbedarf.

Mitteilung

© dpa-infocom, dpa:220524-99-416781/2