Betrüger verkaufen einen Gebrauchtwagen, der ihnen gar nicht gehört, an einen ahnungslosen Händler - wer ist jetzt der rechtmäßige Eigentümer? Der Bundesgerichtshof (BGH) tendiert dazu, das Auto dem Käufer zuzusprechen, wie sich am Freitag in der Verhandlung in Karlsruhe abzeichnete. Das Urteil soll erst am 23. September verkündet werden. (Az. V ZR 148/21)
Die Geschichte klingt sehr speziell, aber solche Autoverkäufe unter dubiosen Umständen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es für die Situation sogar einen eigenen Paragrafen (§ 932 BGB). Dort steht, dass der Käufer zum rechtmäßigen Eigentümer wird, wenn er die Sache »gutgläubig« erworben hat.
Nicht gutgläubig ist man, wenn man »infolge grober Fahrlässigkeit« nicht gemerkt hat, dass mit dem Verkäufer etwas nicht stimmt. Also zum Beispiel, wenn jemand so leichtsinnig ist, sich beim Kaufabschluss nicht den Fahrzeugbrief zeigen zu lassen.
Und es gibt noch eine Ausnahme: Der »gutgläubige Erwerb« ist ausgeschlossen, »wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war«.
Das ist hier aber nicht der Fall. Das Autohaus, gegen das später wegen Betrugs in mehr als 100 Fällen ermittelt wurde, hatte den Wagen geleast, also gewissermaßen auf Zeit gemietet. Und die Leasingfirma habe das Auto freiwillig aus der Hand gegeben, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. Damit ist es nicht »abhanden gekommen«.
Knackpunkt ist nun tatsächlich der Fahrzeugbrief oder - wie er heute offiziell heißt - die Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Mann, der das Auto für den italienischen Händler abgeholt hatte, sagt, ihm sei eine echt aussehende Zulassungsbescheinigung vorgelegt worden. Die Leasinggesellschaft von Mercedes-Benz, die das Original hat, stellt dies in Abrede. Zu klären ist, wer hier wem was beweisen muss.
Dabei wird aller Voraussicht nach die Leasingfirma das Nachsehen haben. Brückner sagte, man habe zwar den Eindruck, dass hier beide Opfer gewesen seien. Bei der Entstehung des BGB habe man sich aber darauf geeinigt, dass die Beweislast bei dem liegen soll, der die Gutgläubigkeit bestreitet. Das ist hier die Leasinggesellschaft.
Einzelne Juristen halten das zwar für ungerecht. Denn der eigentliche Eigentümer ist beim Weiterverkauf des Autos naturgemäß nicht dabei. Wie soll er da beweisen, wie das Geschäft abgelaufen ist?
Die obersten Zivilrichter des BGH scheinen die Gesetzeslage aber für eindeutig zu halten. Der Vermittler, der das Auto in Empfang genommen hatte, hatte ausgesagt, dass es im internationalen Fahrzeughandel üblich sei, den Fahrzeugbrief nicht sofort, sondern später mit der Post zu bekommen. Brückner sagte, das sei eine plausible Begründung. Auch der Kaufpreis habe im normalen Rahmen gelegen. Es habe also nichts gegeben, bei dem man hätte hellhörig werden müssen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21. Juli 2021
BGH-Urteil vom 18. September 2020 zu unbeaufsichtigter Probefahrt
ADAC über Betrugsmaschen beim Autokauf
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