KARLSRUHE. In der Verhandlung im Juli hatte die Vorsitzende Richterin des zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann, gesagt, es komme darauf an, ob der Grundstückseigentümer für das Geschehen verantwortlich sei. Nur dann könne er in Haftung genommen werden. Dabei gehe es auch um die Frage, ob das Grundstück ordnungsmäßig bewirtschaftet wird.
Das Amtsgericht Maulbronn hatte die Klage des Nachbarn auf Beseitigung der etwa 18 Meter hohen und gesunden Bäume abgewiesen, das Landgericht Karlsruhe in der Berufung dem Kläger jedoch Recht gegeben. (Az: V ZR 218/18) (dpa)
Paragraf 1004 BGB - Beseitugungs- und Unterlassungsanspruch
Paragraf 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe
Paragraf 16 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg - Grenzabstände