Der Kandidat habe Zweifel an dem festgestellten Wahlergebnis geltend gemacht, hieß es vom Regierungspräsidium. Die Behörde kündigt an, den Einspruch zu prüfen, mit einer Entscheidung sei in diesem Jahr aber nicht mehr zu rechnen.
Die Stichwahl ist zunächst nicht von dem Einspruch betroffen. Sollte die erste Wahl aber für ungültig erklärt werden, sei die Stichwahl gegenstandslos, dann müsse eine Wiederholungs- oder Neuwahl stattfinden, hieß es.
Bei der OB-Wahl am 3. Dezember hatte keiner der fünf Kandidierenden mehr als 50 Prozent der Stimmen erzielt. Deswegen ist nun am kommenden Sonntag eine Stichwahl zwischen dem erstplatzierten Amtsinhaber Gunter Czisch (CDU) und dem zweitplatzierten Martin Ansbacher (SPD) nötig.
Eine Wahl kann laut Regierungspräsidium unter anderem für ungültig erklärt werden, wenn Wahlbehinderung, Wählertäuschung oder Wählernötigung begangen wurden oder Vorschriften etwa über Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht beachtet wurden. »Zwingende Voraussetzung für eine Wahlaufhebung ist jedoch, dass das Wahlergebnis ohne den Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre«, teilte eine Sprecherin des Regierungspräsidiums mit.
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