Strafrechtliche Konsequenzen kämen auch auf die Halterin des Wagens zu, mit dem der Mann fuhr. Denn sie habe ihm durch das Überlassen des Wagens die Fahrt ermöglicht.
© dpa-infocom, dpa:230331-99-162263/2
Strafrechtliche Konsequenzen kämen auch auf die Halterin des Wagens zu, mit dem der Mann fuhr. Denn sie habe ihm durch das Überlassen des Wagens die Fahrt ermöglicht.
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