Dieser ist bei einem besonders auffälligen Wolf in Baden-Württemberg ordnungsrechtlich zwar möglich, wenn ein Tier zeitnah wiederholt zuschlägt und als »schadstiftender Wolf« deklariert wird. Bedingung ist allerdings, dass er vor dem Riss einen Herdenschutz überwindet. »Im nun vorliegenden Fall der Risse von GW852m in Forbach lag kein ausreichender Herdenschutz vor«, sagte eine Ministeriumssprecherin. Außerdem müsste im Fall einer sogenannten letalen Entnahme, also einer Tötung, erst noch eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden.
Im »Managementplan Wolf« des Landes heißt es unter anderem: Eine solche Entnahme sei möglich, »setzt in jedem Fall aber die Umsetzung von zumutbaren Alternativen voraus«, also zum Beispiel einen wolfsabweisenden Herdenschutz. Tötet oder verletzt ein Wolf mehrfach Tier auf der Weide und überwindet dabei mindestens zweimal und in engem zeitlichen Abstand einen Herdenschutz, darf er durch bestimmte Personen getötet werden.
»GW852m« ist seit 2017 im Nordschwarzwald sesshaft und hat schon mehrere Schafe und Ziegen gerissen. Der jüngste bekannte Fall ist der aus Forbach. Laut Umweltportal Baden-Württemberg waren dort am 1. Februar ein totes und ein verletztes Schaf mit Wolfsrissverdacht gemeldet worden. »Die genetische Untersuchung von Abstrichproben am Senckenberg Zentrum für Wildtiergenetik wies nun den territorialen Wolfsrüden GW852m (Territorium Enztal) als Verursacher nach«, hieß es weiter.
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