Karlsruhe (dpa) - Es bleibt dabei: Studenten und andere junge Menschen können die Ausgaben für ihre erste Ausbildung beim Finanzamt nicht als Werbungskosten geltend machen.
Damit hätten sich in den ersten Berufsjahren Steuern sparen lassen. Aber das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das sogenannte Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es gebe für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe, heißt es in dem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. (Az. 2 BvL 22/14 u.a.)
Seit 2004 können Kosten wie Studiengebühren oder die WG-Miete in der Steuererklärung nur noch als Sonderausgaben angegeben werden. Anders als Werbungskosten lassen sich diese nicht mit Einkünften in späteren Jahren verrechnen. Für Studenten ist das ein Nachteil - die meisten verdienen ja noch nichts. Für Sonderausgaben gibt es außerdem eine Höchstgrenze. Sie liegt derzeit bei 6000 Euro im Jahr.
Angestoßen hatte die Prüfung der Bundesfinanzhof, der die Praxis für verfassungswidrig hielt. Denn Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können als Werbungskosten angesetzt werden. Das führe zu Ungerechtigkeiten. Auch die erste Ausbildung diene dazu, einen Beruf zu ergreifen und Geld zu verdienen, schaffe also Steuerzahler.
Die Karlsruher Richter meinen aber, dass die erste Ausbildung etwas Anderes sei. Sie vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge in einem umfassenderen Sinne. Absolventen könnten in der Regel alle möglichen Berufe ergreifen. Gleichzeitig komme es in einigen Berufen nur darauf an, dass man studiert habe - was, sei egal.
In den sechs Verfahren vor dem Finanzhof ging es nicht nur um Studenten. In einem Fall hatte ein Berufspilot geklagt, der für seine Ausbildung rund 70.000 Euro bezahlt hatte. Die Verfassungsrichter räumen ein, dass der Zusammenhang zum Beruf hier »sehr konkret« sei. Das sei aber eine sehr spezielle Konstellation, die nicht viele betreffe. Der Gesetzgeber habe dies deshalb vernachlässigen dürfen.
Bundesfinanzhof zu der Vorlage 2014
BFH-Urteil zur leichteren Feststellung von Verlustvorträgen
Regelung im Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 6 EStG
BFH-Urteil zur Absetzbarkeit von 2011
Bund der Steuerzahler vor der Entscheidung