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Härtere Strafen für Fotos von Unfall-Toten

Härtere Strafen für Fotos von Unfall-Toten
Bisher macht man sich lediglich strafbar, wenn man Rettungskräfte behindert oder Verletzte entwürdigend fotografiert - künftig soll das auch für Unfall-Tote gelten. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/zb/dpa
Bisher macht man sich lediglich strafbar, wenn man Rettungskräfte behindert oder Verletzte entwürdigend fotografiert - künftig soll das auch für Unfall-Tote gelten. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/zb/dpa

BERLIN. Fotos von Unfall-Toten sowie heimliche Aufnahmen unter Röcke und ins Dekolleté sollen härter bestraft werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf will das Bundeskabinett in Berlin beschließen.

Beides soll demnach künftig als Straftat gelten. »Früher galt: So etwas macht man nicht! Heute wird es gemacht. Das nehmen wir nicht hin«, sagte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) der »Neuen Osnabrücker Zeitung«.

Lambrecht geht damit gegen Gaffer vor, die bei Verkehrsunfällen Fotos machen und die Bilder im Internet verbreiten. Bisher macht man sich lediglich strafbar, wenn man Rettungskräfte behindert oder Verletzte entwürdigend fotografiert - künftig soll das auch für Unfall-Tote gelten. Es drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. »Es handelt sich um Personen, die ihr Leben gelassen haben. Es ist mir unbegreiflich, wie sich Menschen an Bildern davon ergötzen können«, sagte Lambrecht. Dass diejenigen, die solche Fotos veröffentlichten, dafür auch noch mit Likes und Kommentaren belohnt würden, sei »einfach nur gruselig«.

Auch das heimliche Fotografieren und Filmen unter Rock oder Kleid sowie in die Bluse will Lambrecht unter Strafe stellen. »Auch das ist demütigend und verletzend«, kritisierte sie. Die Fotos werden in Chatgruppen geteilt und sogar kommerziell vertrieben. »Es trifft Frauen sehr, wenn sie zu Objekten degradiert werden«, sagte Lambrecht. Zahllose Betroffene hätten sich an sie gewandt.

Bisher gelten solches Fotografieren meist als Ordnungswidrigkeit und wird nur dann als Straftat geahndet, wenn der Täter das Opfer berührt oder zusätzlich beleidigt und erniedrigt. In jedem Fall können Betroffene die sofortige Löschung, Schadenersatz und gegebenenfalls eine Geldentschädigung verlangen. (dpa)