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Gericht prüft Klage von Altkanzler Schröder gegen Bundestag

Vor einem Jahr hat der Bundestag dem Altkanzler die Sonderrechte entzogen. Schröder verlangt die Wiederherstellung. Der Fall landet nun vor dem Berliner Verwaltungsgericht.

Gerhard Schröder
Altkanzler Gerhard Schröder verlangt vom Bundestag die Wiederherstellung seiner im Mai 2022 entzogenen Sonderrechte. Foto: Kay Nietfeld
Altkanzler Gerhard Schröder verlangt vom Bundestag die Wiederherstellung seiner im Mai 2022 entzogenen Sonderrechte.
Foto: Kay Nietfeld

Ein Jahr nach der Entziehung von Sonderrechten für Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) durch den Bundestag befasst sich das Berliner Verwaltungsgericht mit dem Fall. Für den 4. Mai ist nach Gerichtsangaben eine Verhandlung zur Klage Schröders gegen den Beschluss bei der 2. Kammer angesetzt. Eine Entscheidung wird voraussichtlich noch am selben Tag erfolgen, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag sagte.

Der frühere Bundeskanzler verlangt vom Bundestag die Wiederherstellung seiner im Mai 2022 entzogenen Sonderrechte. Der 79-Jährige verlangt, dass ihm wieder ein Altkanzler-Büro mit Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird.

Verbindungen zu Russland und Putin

Der Haushaltsausschuss hatte Schröder einen Teil seiner Sonderrechte entzogen und die Abwicklung seines Büros beschlossen. Zuvor hatte der Altkanzler wegen seiner Verbindungen zu Russland und dem russischen Präsidenten Wladimir Putin massiv in der Kritik gestanden. Mehrere seiner Mitarbeiter hatten nach dem russischen Angriff auf die Ukraine ihre Posten bereits aufgegeben. In dem vom Haushaltsausschuss beschlossenen Antrag waren Schröders Verbindungen zu russischen Konzernen oder Putin aber nicht genannt worden.

Das von Schröder beauftragte Anwaltsbüro hatte nach Einreichung der Klage argumentiert, der Beschluss sei rechtswidrig. Es werde »behauptet, Herr Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder nehme die sog. «nachwirkenden Dienstpflichten» nicht mehr wahr«. Dabei werde »aber nicht festgelegt, was «nachwirkende Dienstpflichten» überhaupt sind, wie ihre Wahr- bzw. Nichtwahrnehmung zu ermitteln ist und welches Procedere es im Übrigen dabei einzuhalten gilt«, hieß es in der Erklärung weiter.

© dpa-infocom, dpa:230425-99-436844/3