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Bund: Neues Gesetz für Zugriff auf Smart-Home-Geräte unnötig

Wer sein Haus mit smarten Steckdosen, Überwachungskameras und einem ferngesteuerten Kühlschrank ausstattet, hinterlässt digitale Spuren, die auch für Ermittler aufschlussreich sein können. Darüber, wer da was darf, sind die Fachleute noch uneins.

Sprachassistent
Unter Smart-Home-Geräten versteht man etwa den Amazon-Lautsprecher Echo mit dem Sprachassistenten Alexa, aber auch Luftsensoren, Bewegungsmelder oder Überwachungskameras, die Informationen versenden. Foto: Britta Pedersen
Unter Smart-Home-Geräten versteht man etwa den Amazon-Lautsprecher Echo mit dem Sprachassistenten Alexa, aber auch Luftsensoren, Bewegungsmelder oder Überwachungskameras, die Informationen versenden. Foto: Britta Pedersen

Berlin (dpa) - Ein Zugriff der Sicherheitsbehörden auf Daten von Smart-Home-Geräten ist nach Einschätzung der Bundesregierung auch ohne eine gesetzliche Neuregelung möglich.

Das Bundesinnenministerium führt in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion aus, dass »die Bundesregierung nicht die Auffassung vertritt, dass es sich bei den in Rede stehenden vernetzten Geräten um eine neue Geräteklasse handele, die vom bestehenden Rechtsrahmen nicht umfasst sei«. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber sieht das anders. Er sprach in diesem Zusammenhang unlängst von einer »verfassungsrechtlich bedenklichen Kompetenzerweiterung«.

Unter Smart-Home-Geräten versteht man etwa den Amazon-Lautsprecher Echo mit dem Sprachassistenten Alexa, aber auch Luftsensoren, Bewegungsmelder oder Überwachungskameras, die Informationen versenden.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für den Zugriff auf vernetzte Geräte nicht die Voraussetzungen gelten, die für die Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung - den sogenannten großen Lauschangriff - notwendig sind. Vielmehr vertritt die Regierung die Auffassung, dass hier die etwas weniger hohen Hürden für die Online-Durchsuchung zur Anwendung kommen. Darunter versteht man den Eingriff in einen Computer oder ein anderes informationstechnisches System ohne Wissen des Betroffenen.

Zwar ist in beiden Fällen ein richterlicher Beschluss notwendig. Und es wird vorausgesetzt, dass es sich um Ermittlungen zu einer besonders schweren Straftat handelt. Bei der akustischen Wohnraumüberwachung kommt jedoch noch hinzu, dass sie nur dann erlaubt ist, wenn »auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind«.

»Grundsätzlich können alle digitalen und vernetzten Geräte mit Mikrofon wie etwa Sprachassistenten auch für die akustische Überwachung genutzt werden«, sagte der FDP-Innenpolitiker Benjamin Strasser. Für die Bundesregierung biete dies offenbar »ein millionenfaches Potenzial für Wanzen im Wohnzimmer«. Die Bedenken des Bundesdatenschutzbeauftragten hier einfach »beiseite zu wischen, setzt dem ganzen die Krone auf«, empörte sich Strasser. Man müsse vorsichtig sein, dass sich das nicht »zu einem maßlosen Ausverkauf an Bürgerrechten« entwickele.