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Aktuell Grundsatzurteil

Ausländischen Pflegekräften steht Mindestlohn zu

Pflegekräfte aus Osteuropa sind für viele Familien unabdingbar bei der Pflege von Angehörigen. Oft arbeiten diese viel und verdienen wenig. Doch nun gibt es ein Grundsatzurteil, dass das ändern soll.

Pflegekräfte
Gibt es bald einen Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte in Deutschland?. Foto: Daniel Reinhardt/dpa
Gibt es bald einen Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte in Deutschland?. Foto: Daniel Reinhardt/dpa

ERFURT. Nach Deutschland vermittelte ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, haben Anspruch auf Mindestlohn. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil in Erfurt.

Der Mindestlohn gelte auch für Bereitschaftszeiten, in denen die zumeist aus Osteuropa stammenden Frauen Betreuung auf Abruf leisteten, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (5 AZR 505/20). »Auch Bereitschaftsdienstzeit ist mit dem vollen Mindestlohn zu vergüten«, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck in der Verhandlung.

Pflegefachleute und Gewerkschaften gehen von einigen Hunderttausend ausländischen Betreuungskräften für pflegebedürftige Menschen in deutschen Haushalten aus. Ihre Arbeitsbedingungen seien oft prekär.

Für den Präzedenzfall beim Bundesarbeitsgericht sorgte eine Frau aus Bulgarien, die nach eigenen Angaben eine mehr als 90 Jahre alte Seniorin in deren Berliner Wohnung 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche betreut hat. In ihrem Vertrag stand eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich.

Die Höhe der Nachzahlung, die die Klägerin von ihrer bulgarischen Firma erhalten muss, soll vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erneut geprüft werden, entschieden die Bundesrichter. Sie verwiesen den Fall der Frau, die als »Sozialassistentin« in Bulgarien eingestellt und 2015 nach Deutschland vermittelt worden war, an das Landesarbeitsgericht zurück. (dpa)