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Zahl der Beschwerden über nervende Werbeanrufe ist gesunken

Das Telefon klingelt, und der Anrufer preist ein Gewinnspiel an. Andere wollen einen günstigen Stromvertrag verkaufen. Oder man wird zu teuren Nummern ins Ausland gelockt. Neue Zahlen zeigen, dass sich immer weniger Verbraucher darüber beschweren.

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Am Telefon. Foto: dpa/Hildenbrand
Am Telefon.
Foto: dpa/Hildenbrand

BONN. Werbeanrufe und Telefonabzocke haben die Bundesbürger in diesem Jahr bisher offensichtlich weniger genervt. Bei der Bundesnetzagentur ist die Zahl der Beschwerden im Bereich Telekommunikation kräftig gesunken.

In den ersten sechs Monaten dieses Jahres gingen dort knapp 76.000 Verbraucherbeschwerden ein, gut 39.000 weniger als im gleichen Zeitraum des Jahres zuvor, wie die Bundesnetzagentur der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Die Bonner Behörde ist für die Bekämpfung des Missbrauchs von Rufnummern zuständig.

Die meisten Beschwerden richteten sich gegen unerlaubte Telefonwerbung. Gut 27.000 Verbraucher wandten sich an die Netzagentur, weil sie unerbetene Verkaufsanrufe beispielsweise für Strom- und Gasverträge, Finanz- und Versicherungsprodukte oder Gewinnspiele erhalten hatten. Das waren knapp 4000 Beschwerden weniger als im ersten Halbjahr 2019. Die Behörde kann Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängen, im gesamten vergangenen Jahr waren es rund 1,3 Millionen Euro.

Deutlich zurückgegangen sind die Beschwerden wegen sogenannter Ping-Anrufe, mit denen teure Rückrufe ins Ausland provoziert werden sollen. Statt gut 21.500 wie im ersten Halbjahr 2019 waren es diesmal nur knapp 4300 Beschwerden. Bei Ping-Anrufen klingelt es nur kurz auf dem eigenen Handy, woraufhin man mitunter reflexhaft zurückruft, weil die Ländervorwahl einer deutschen Ortsvorwahl ähnelt. Ruft der Verbraucher zurück, wird er absichtlich mit schwer verständlichen Bandansagen in der Leitung gehalten.

Bei solchen Anrufen kann die Bundesnetzagentur unter anderem ein »Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot« verfügen - das heißt, dass die hohen Telefongebühren fürs Ausland doch nicht bezahlt werden müssen. Ist die Rechnung schon beglichen, ist es zu spät. Dann hat der Geprellte zivilrechtliche Ansprüche gegen Unbekannte im Ausland. (dpa)

© dpa-infocom, dpa:200809-99-97977/2

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