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Wohnung kleiner als vereinbart: Mieterhöhung dennoch erlaubt

Die Miete steigt, aber der Mieter stellt fest, dass die Wohnung viel kleiner ist als gedacht. Trotzdem darf der Vermieter mehr Geld verlangen, sagt der Bundesgerichtshof.

Interessenten messen bei einer Wohnungsbesichtigung eine Mietwohnung aus. (Symbolbild)
Interessenten messen bei einer Wohnungsbesichtigung eine Mietwohnung aus. (Symbolbild) Foto: Axel Heimken/dpa
Interessenten messen bei einer Wohnungsbesichtigung eine Mietwohnung aus. (Symbolbild)
Foto: Axel Heimken/dpa

Karlsruhe (dpa) - Mieter können an eine Mieterhöhung gebunden sein, obwohl ihre Wohnung in Wirklichkeit ein gutes Stück kleiner ist als vom Vermieter zugrundegelegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Demnach ist die höhere Miete trotz falscher Rechengrundlage zumutbar, solange sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt. In dem Fall hatte ein Mieter aus Dresden innerhalb von sechs Jahren vier Mieterhöhungen akzeptiert. Erst 2013 zweifelte er das erste Mal an, dass seine Wohnung tatsächlich - wie vom Vermieter angegeben - knapp 114 Quadratmeter groß ist. Im Mietvertrag stand keine Wohnfläche. Später stellte ein Sachverständiger fest, dass die Wohnung nur gut 102 Quadratmeter misst. Der Vermieter hatte die Erhöhungen jeweils auf die Quadratmeterzahl gestützt.

Nach einem früheren BGH-Urteil können Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen, wenn ihre Wohnung in Wahrheit deutlich kleiner ist. Der Dresdner Mieter wollte mehr als 6000 Euro zurück.

Das Geld ist aber weg. Auch unter Berücksichtigung der wahren Fläche liege die Quadratmetermiete immer noch unter der in Dresden üblichen, entschieden die Richter. Die anderen Bedingungen für eine rechtmäßige Mieterhöhung seien ebenfalls erfüllt. Die Richter gehen deshalb davon aus, dass der Vermieter die höhere Miete bei Widerstand auch vor Gericht hätte durchsetzen können. (Az. VIII ZR 234/18)

Beschluss vom 11. Dezember