Logo
Aktuell Wirtschaft

Rechtsschutz-Defizite beim Europäischen Patentamt behoben

Bei zwischenstaatlichen Einrichtungen überprüft das Verfassungsgericht nur die Mindeststandards. Beim Europäischen Patentamt in München waren diese möglicherweise nicht überall gewährleistet.

Europäisches Patentamt
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht seine Entscheidung zu Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Foto: Matthias Balk
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht seine Entscheidung zu Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
Foto: Matthias Balk

Unternehmen haben inzwischen ausreichende Möglichkeiten, sich gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts rechtlich zu wehren. In der Vergangenheit habe es hier Defizite gegeben, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag mit. Diese seien seit einer Strukturreform im Jahr 2016 jedoch weitgehend behoben. Mehrere Verfassungsbeschwerden deutscher und ausländischer Unternehmen blieben daher erfolglos.

Die Unternehmen hatten sich gegen verschiedene Entscheidungen der Beschwerdekammern des Patentamts gewandt. Dorthin kann man sich wenden, wenn die Erteilung eines Patents verweigert oder ein bestehendes Patent aufgehoben oder widerrufen wurde. Sie waren der Ansicht, es gebe dort ein generelles und offenkundiges Rechtsschutz-Defizit, außerdem würden Prozessgrundrechte verletzt.

Das 1973 gegründete Europäische Patentamt hat seinen Hauptsitz in München, unterliegt als zwischenstaatliche Einrichtung aber nur eingeschränkter Kontrolle durch das deutsche Verfassungsgericht. Die Richterinnen und Richter prüfen nur, ob das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt ist. So muss der deutsche Gesetzgeber sicherstellen, dass Betroffenen bei Maßnahmen der Einrichtung ein wirkungsvoller Rechtsschutz offensteht.

Gibt es Defizite beim Patentamt?

Beim Patentamt sieht der Zweite Senat in der früheren Struktur durchaus gewisse Defizite. So habe der Präsident des Amtes unter anderem Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Kammern vorschlagen können. Diese seien auch auf seinen Vorschlag hin ernannt worden.

Seit der Reform bilden die Beschwerdekammern eine selbstständige Einheit, die vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer als Präsident geleitet wird. Dieser ist vom Präsidenten des Amts unabhängig und hat jetzt auch das Vorschlagsrecht für Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Vorher waren die Kammern in eine Generaldirektion des Patentamts eingeordnet. (Az. 2 BvR 2480/10 u.a.)

Das Europäische Patentamt prüft in einem zentralisierten und einheitlichen Verfahren europäische Patentanmeldungen für Erfinder, Wissenschaftler und Unternehmen aus aller Welt. Europäische Patente sind in den 39 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation und in 5 weiteren Staaten zum Teil auch außerhalb Europas geschützt.

Als zusätzliche Möglichkeit wird in diesem Jahr das sogenannte Einheitspatent eingeführt, das einfacher und kostengünstiger sein soll. Denn europäische Patente werden zwar zentral erteilt, müssen aber in jedem Land einzeln validiert und aufrechthalten werden. Das soll in den EU-Staaten entfallen, die am Einheitspatent teilnehmen.

© dpa-infocom, dpa:230112-99-193777/2