Die Bundesregierung trifft derzeit Vorkehrungen, um eine mögliche Insolvenzwelle bei Unternehmen zu verhindern. »Dazu soll eine zeitlich begrenzte Erleichterung bei der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung eingeführt werden«, sagte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage. Zuvor hatte auch das »Handelsblatt« darüber berichtet.
Von der Änderung im Insolvenzrecht, die »zügig« umgesetzt werden soll, würden »Unternehmen profitieren, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind«, erklärte der Sprecher weiter. »Sie sollen Zeit gewinnen, um ihre Geschäftsmodelle anpassen zu können.« Zahlungsunfähige Betriebe würden nicht unter die Regelung fallen.
Auch bei den Überschuldungskriterien soll es eine Änderung geben. Nach aktuell geltendem Recht kommt eine Überschuldung dann in Betracht, wenn der Fortbestand eines Unternehmens über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist. Laut Ministerium soll der Prognosezeitraum von einem Jahr auf vier Monate verkürzt werden. So wären den Angaben zufolge überschuldete Unternehmen von der Antragspflicht wegen Überschuldung ausgenommen, »wenn deren Fortbestand über den verkürzten Prognosezeitraum hinreichend wahrscheinlich ist«, erklärte der Sprecher weiter.
Nach den aktuellen Regelungen muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Die Verzögerung eines Insolvenzantrages ist strafbar. In sehr vielen Fällen mündet das Insolvenzverfahren in der Auflösung des Unternehmens.
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