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Aktuell Widerspruchsfrage

BGH prüft Klauseln zu AGB-Änderungen von Banken

Darf eine Bank die Zustimmung ihrer Kunden bei AGB-Änderungen voraussetzen, wenn diese nicht explizit widersprechen? Der BGH in Karlsruhe muss diese Frage klären. Der Fall hat weitreichende Bedeutung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren (sogenannte stillschweigende Zustimmung). Foto: Uli Deck/dpa
Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren (sogenannte stillschweigende Zustimmung). Foto: Uli Deck/dpa

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof muss Klauseln zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken überprüfen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Postbank verklagt.

Er hält es für unzulässig, dass Banken ihre Kunden über bevorstehende Änderungen der AGB informieren und die Zustimmung voraussetzen, wenn keine Reaktion kommt. Stillschweigende Zustimmung nennt man das auch.

Das Verfahren hat aus Sicht des BGH sowie von Rechts- und Branchenexperten Relevanz über den konkreten Fall hinaus, weil auch andere Kreditinstitute ähnliche Passagen in ihren AGB nutzen. Ein Sprecher der Deutschen Kreditwirtschaft - ein Zusammenschluss der sogenannten kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände - etwa erklärte der Deutschen Presse-Agentur, dass viele Kreditinstitute im sogenannten Massengeschäft den beanstandeten Mechanismus nutzten. »Insofern hat das Urteil auch für andere Marktteilnehmer Bedeutung.«

Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln als Vorinstanzen hatten die Klage der Verbraucherschützer zurückgewiesen. Sie verwiesen vor allem auf Paragraf 675g im Bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach können Zahlungsdienstleister und der Nutzer vereinbaren, dass die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung des sogenannten Zahlungsdiensterahmenvertrags »als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat«.

In einem Fall aus Österreich hat der Europäische Gerichtshof aber darauf verwiesen, dass die Gerichte klären müssten, welchen Umfang eine Änderung hat: ob es also nur um Kleinigkeiten geht oder grundlegend etwas geändert wird, so dass eigentlich ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsste. Dieses Urteil spielt auch für die Karlsruher Richter eine Rolle. Ob diese schon am Dienstag ein Urteil sprechen werden, war zunächst offen (Az.: XI ZR 26/20). (dpa)