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Nachbarn müssen Bäume an Grundstücksgrenze dulden

Laub, Pollen und Reisig von Nachbars Birke auf dem Grundstück? Kein Grund, das Absägen des Baumes zu verlangen. Der BGH hat in einem Urteil eine klare Grenze gezogen, was zumutbar ist.

KARLSRUHE. Wenn von Bäumen aus Nachbars Garten Grünzeug herüberweht, ist das in der Regel kein Grund, das Absägen zu verlangen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in Karlsruhe, dass Nachbarn natürliche Immissionen hinnehmen müssen, wenn der vom Landesrecht vorgegebene Mindestabstand der Bäume eingehalten wird. Im dem Fall aus dem baden-württembergischen Heimsheim hatte ein Grundstücksbesitzer verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargrundstück fällen zu lassen, weil Laub, Pollen, Zapfen und Reisig auf seinen Besitz fallen. (Az: V ZR 218/18).

Ein Beseitigungsanspruch bestünde aber nur, wenn der Eigentümer der Bäume verantwortlich sei. Bei Störungen, die von Naturereignissen ausgehen, sei die Frage der ordentlichen Bewirtschaftung des Grundstücks entscheidend, sagte die Vorsitzende Richterin des zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann.

Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

Eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung liege in aller Regel vor, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln für die Pflanzung eingehalten werden. Das sei hier mit mindestens zwei Metern der Fall. »Folglich muss der Kläger die Belästigung hinnehmen.«

In anderen Fällen hatte der Senat eine Verantwortung auch verneint, wenn ein kranker Baum umstürzt, der aber gesund aussieht, oder Insekten von einem Grundstück auf ein anderes gelangen. Anders könne die Sache nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen liegen. Welche das sein könnten, sagte Stresemann nicht. Eine Pollenallergie zum Beispiel reiche allerdings nicht, um das Fällen von Birken zu verlangen. Im entschiedenen Fall seien die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie nicht mehr hinzunehmen seien.

Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine monatliche Geldzahlung, die er hilfsweise verlangt hatte, falls die Bäume stehen bleiben dürfen. Der Eigentümer sollte jedes Jahr von Juni bis November monatlich 230 Euro Entschädigung zahlen.

Wenn Äste, Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze wachsen, hat der Nachbar nach Paragraf 910 BGB aber das Recht, diese abzuschneiden, wenn sie die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen.

Das Amtsgericht Maulbronn hatte die Klage des Nachbarn auf Beseitigung der etwa 18 Meter hohen Bäume abgewiesen, das Landgericht Karlsruhe hatte in der Berufung dem Kläger aber Recht gegeben. Der V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts jetzt auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. (dpa)

Terminhinweis BGH

Paragraf 1004 BGB - Beseitugungs- und Unterlassungsanspruch

Paragraf 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe

Paragraf 16 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg - Grenzabstände

Mitteilung des BGH zum Urteil

Paragraf 910 BGB - Überhang