KARLSRUHE. Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten. (Az. III ZR 183/17)
Die Richter hoben ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Ob es ein Suizid war, ist unklar.
Facebook hatte die Seite nach dem Tod des Mädchens im sogenannten Gedenkzustand eingefroren. Die Eltern konnten sich deshalb auch mit Passwort nicht mehr anmelden. Der US-Konzern wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. (dpa)