In einem neu aufgerollten Prozess gegen ein Ehepaar aus Niedersachsen wegen schweren Missbrauchs der Tochter beziehungsweise Stieftochter wehrt sich die Mutter gegen die Vorwürfe. »Die angeklagten Gewalttaten gab es nicht«, sagte der Verteidiger in einer Erklärung für die 54-jährige Frau. Sie habe nie die Hand gegen ihre 26-jährige Tochter erhoben, keine Gewalt an ihr geduldet und ihr auch nicht nach dem Leben getrachtet, sagte der Anwalt im Landgericht Braunschweig. Ihr 58-jähriger Mann, der angeklagte Stiefvater, schweigt.
Dem Paar aus Bad Harzburg am Harz wird vorgeworfen, ihre erwachsene Tochter mehrmals vergewaltigt, misshandelt und verletzt zu haben. Als die Taten aufzufliegen drohten, sollen die beiden laut Anklage die Tötung des Opfers mit Tabletten geplant haben. Nach Überzeugung der Strafverfolger wurde sie nur durch ein mit einer Anwältin verabredetes Codewort rechtzeitig gerettet und die Eltern verhaftet. Nach einem ersten Prozess hatte die Mutter im Juni 2023 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13,5 Jahren erhalten, ihr Partner wurde zu neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil aber aufgehoben, weil aus Sicht der Bundesrichter die Beweiswürdigung lückenhaft war. Die Haftbefehle wurden aufgehoben, weil das Paar zwar weiterhin verdächtig sei, es aber keinen dringenden Tatverdacht mehr gebe.
Termine bis Ende Oktober geplant
In einem früheren Prozess gegen eine Partnerin der Tochter verurteilte das Landgericht Braunschweig die Freundin im Jahr 2022 wegen schwerer Misshandlungen zu mehr als sechs Jahren Gefängnis. Die damals 28-jährige Angeklagte hatte unter anderem einen sexuellen Übergriff in besonders schwerem Fall, gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie einen versuchten Totschlag auf ihre Lebensgefährtin eingeräumt. Erst im Anschluss gerieten die Eltern in den Fokus der Justiz.
Für den neuen Prozess gegen das Paar vor einer anderen Strafkammer in Braunschweig sind Termine bis Ende Oktober geplant. Dabei stehen vor allem die Aussagetüchtigkeit und Vernehmungsfähigkeit des mutmaßlichen Opfers im Zentrum.
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