LUXEMBURG. Auf Nutzer von Webseiten mit eingebundenem »Like«-Button von Facebook könnte ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet heute, ob Betreiber von Internetseiten für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sind, wenn sie den »Gefällt mir«-Knopf des Online-Netzwerks einbinden.
Folgen die Richter dem Antrag des EuGH-Generalanwalts, lautet die Antwort auf diese Frage »Ja« - aber nur in einer sehr eingeschränkten Form. Denn es soll nur um die Vorgänge gehen, bei denen der Webseiten-Anbieter tatsächlich zur Entscheidung über Mittel und Zweck der Datenverarbeitung beiträgt. Die Einwilligung der Nutzer dazu muss aber eingeholt werden, bevor die Daten erhoben und übermittelt werden - im Fall des »Like«-Buttons also im Prinzip schon beim Aufruf der Seite.
Der »Like«-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse sowie die Webbrowser-Kennung, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.
Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem »Like«-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des »Gefällt mir«-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen. Als Folge haben deutsche Verbraucherverbände auch gute Aussichten, ihr Klagerecht in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene bestätigt zu bekommen. Denn der EuGH-Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag vom vergangenen Dezember fest, dass die neue europäische Datenschutz-Richtlinie einer entsprechenden nationalen Regelung nicht entgegenstehe. Der EuGH ist nicht an seine Einschätzungen gebunden, folgt ihnen aber in den meisten Fällen. (dpa)