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Erfolg für Facebook im Prozess um gelöschten Hass-Post

München (dpa) - Facebook durfte einen Hass-Post über Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Flüchtlinge löschen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden - und damit ein Urteil des Landgerichts München I gekippt, gegen das Facebook Berufung eingelegt hatte.

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Im Prozess um einen gelöschten Hass-Post hat Facebook vor dem Oberlandesgericht München Recht bekommen. Foto: Tobias Hase/dpa
Im Prozess um einen gelöschten Hass-Post hat Facebook vor dem Oberlandesgericht München Recht bekommen. Foto: Tobias Hase/dpa

Das OLG führte vor allem »prozessuale Gründe« für sein Urteil an, betonte aber, dass der gelöschte Post nicht nur »Hassbotschaften« enthalte, sondern »einzelne Äußerungen sogar den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichten«.

In dem Post war Merkel attackiert, Flüchtlinge waren angefeindet worden. Facebook löschte daraufhin den Beitrag. Nach Auffassung des Senats waren Teile des Posts volksverhetzend, weil Flüchtlinge dort als kriminell, mordend und vergewaltigend dargestellt wurden.

In dem Berufungsprozess beurteilte das Gericht auch einen weiteren geteilten Post vom Frühjahr 2018. Dabei handelt es sich um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban, in dem er Flüchtlinge als »Invasoren« bezeichnet. Diesen Post zu löschen und das Profil erneut zu entfernen, ging aus Sicht des Gerichts allerdings zu weit. Dies sei kein direkter Angriff auf Personen oder Personengruppen und falle unter die Meinungsfreiheit. Der Kläger könne daher zu Recht verlangen, dass der gelöschte Beitrag in seinem Profil an derselben Stelle wie der gelöschte eingestellt wird, urteilte das OLG.

Das Landgericht München I hatte in erster Instanz geurteilt, dass beide Beiträge zu Unrecht gelöscht worden waren. Ähnlich entschied dasselbe Gericht auch kürzlich in einem anderen Fall. Laut einem Urteil von Anfang Dezember muss Facebook ein Profil trotz solch heftiger Aussagen über Flüchtlinge wieder freigeben. Auch die Behauptung, dass Flüchtlinge in Deutschland »gewetzte Messer« hätten, ist nach Ansicht des Landgerichtes München I von der Meinungsfreiheit gedeckt.