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BGH: »Recht auf Vergessenwerden« vom Einzelfall abhängig

Muss Google Suchtreffer zu negativen Berichten über Personen auf Verlangen löschen? In zwei konkreten Fällen hat der BGH erstmals auf Grundlage der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung sein Urteil gesprochen.

Google-Suche
Google und das »Recht auf Vergessenwerden« sind ein umstrittenes Thema. Foto: Lukas Schulze/dpa
Google und das »Recht auf Vergessenwerden« sind ein umstrittenes Thema. Foto: Lukas Schulze/dpa

KARLSRUHE. Gegenüber Suchmaschinen-Betreibern wie Google gibt es kein automatisches »Recht auf Vergessenwerden« im Internet.

Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag verkündeten Urteil klargestellt. Genauso maßgeblich wie die Rechte des Betroffenen seien das öffentliche Interesse an den verlinkten Informationen, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und die Rechte des Inhalteanbieters.

Im entschiedenen Fall hat der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes für Mittelhessen keinen Anspruch darauf, dass ältere Presseberichte über eine Erkrankung und ein Finanzdefizit des Verbandes nicht länger gefunden werden. (Az. VI ZR 405/18)

Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um zentrale Fragen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Zum einen ist offen, was passieren soll, wenn umstritten ist, ob die verlinkte Berichterstattung wahr ist oder falsch. Zum anderen geht es um kleine Vorschaubilder (»Thumbnails«), die in der Trefferliste auftauchen, ohne dass der Kontext ersichtlich ist. (VI ZR 476/18)