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Was angesichts der Corona-Epidemie geöffnet bleibt und was geschlossen wird

Bund und Länder haben sich auf zahlreiche Maßnahmen geeinigt. Die Länder erlassen dazu Verordnungen

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»Wir schließen« - ein Symbolfoto. Foto: Martin Gerten/dpa
»Wir schließen« - ein Symbolfoto. Foto: Martin Gerten/dpa

BERLIN/REUTLINGEN. Worauf genau haben sich die Bundesregierung und die Länderchefs angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland in den Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten geeinigt? - Was bleibt geöffnet?

Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel. Auch Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Lieferdienste, Poststellen und weitere Einrichtungen sollen geöffnet bleiben. Dies erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, außerdem soll der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

- Was ist zu schließen?

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind nach der Vereinbarung von Bund und Ländern Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Darüber hinaus sollen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) den Betrieb einstellen. Auch Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen sind betroffen. - Welche sonstigen Beschränkungen gelten?

Restaurants sollen spätestens um 18 Uhr geschlossen werden. Es gelten Auflagen, um das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische oder eine Reglementierung der Besucherzahl. Übernachtungsangebote dürfen nicht mehr zu touristischen Zwecken verwendet werden. Besuche unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen beschränkt werden.

Die Vereinbarung umfasst konkret vier Punkte: - 1. Vorschriften für den Einzelhandel Ausdrücklich soll der Einzelhandel nicht geschlossen werden bei: Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenbau, Tierbedarfsmärkte, Großhandel.

Für diese Bereiche sollen die Sonntagskaufverbote bis auf Weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. - 2. Schließungen im Publikumsverkehr

Für den Publikumsverkehr sollen folgende Schließungen gelten: Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen; Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen; Messen Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen; Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen; alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, Spielplätze. - 3. Weitere Verbote

Weiter haben sich die Bundesregierung und die Länder darauf geeinigt, Folgendes zu verbieten:

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen;

Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. - 4. Regelungen, die seitens der Länder zu erlassen sind

Folgende Regelungen sollen nun seitens der Länder erlassen werden: Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zum Beispiel Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.).

In den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben.

Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise; Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können;

Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

- Die Bundesländer haben diese Leitlinien in eigenen Verordnungen spezifiziert

Das gilt auch für die baden-württembergische Landesregierung in ihrer Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 16. März 2020. Der Wortlaut ist auf der Homepage der Landesregierung nachzulesen. (jr)

 

www.baden-wuerttemberg.de (Suchbegriff: Verordnung)