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Mietrückstand als Kündigungsgrund

KARLSRUHE. Mieter müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Nachzahlung der rückständigen Miete mit einer fristgemäßen Kündigung rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Nach dem Urteil können sie zwar eine fristlose Kündigung wegen ausbleibender Zahlungen nachträglich abwenden, wenn sie den Fehlbetrag rechtzeitig ausgleichen. Nach dem Gesetz haben sie dafür bis zu zwei Monate nach Einreichung einer Räumungsklage Zeit.

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