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Kopftuch kein Kündigungsgrund

KARLSRUHE. Eine Kaufhausverkäuferin muslimischen Glaubens darf nicht schon deshalb gekündigt werden, weil sie während der Arbeit nicht auf das Tragen eines Kopftuches verzichten will. Mit dem Beschluss bestätigte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2002. Darin war die Kündigung der in der Türkei geborenen und in der Parfümerieabteilung eines Kaufhauses tätigen Verkäuferin verworfen worden.Eine von der Kaufhausbetreiberin gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde nahmen die Richter nicht zur Entscheidung an. (dpa)

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